Kein Recht auf Schutz? – Zu behördlichen Problematiken für Geflüchtete in Berlin

Die aufenthaltsrechtliche Situation von Geflüchteten 2018 ist durch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und Diskursen beeinflusst, die bereits ab Herbst 2015 auf den kurzen „Sommer der Migration“ folgten. Nach einer kurzen Phase in der das bisherige Grenz- und Migrationsregimes in Europa zusammenbrach und neue Solidaritäten sichtbar wurden, gewannen sehr schnell antimigrantisch geprägte Politiken sowie rassistische Mobilisierung (wieder) die Vorherrschaft. Dies schlug sich in einer Vielzahl von Asylrechtsverschärfungen und neuen Maßnahmen zur Abschottung Europas nieder. Der Zugang nach Europa und zu fairen Asylverfahren wurde systematisch erschwert und ein angebliches Vollzugsdefizit bei Abschiebungen bestimmt bis heute die Debatte.

 

Im vorliegenden Artikel werden eine Auswahl verschiedener asyl- und aufenthaltsrechtliche Problematiken sowie Fälle von Behördenversagen und -willkür beleuchtet, mit denen sich Betroffene an die Rechtsberatung der KuB gewandt haben und in denen sich aktuelle Entwicklungen, insbesondere Gesetzesänderungen und politische Diskurse, widerspiegeln.[1] Hierdurch werden antimigrantisch geprägte Politiken und der strukturelle Rassismus bestehender Gesetze sowie des Behördenhandels sichtbar gemacht.

Defizite im Asylverfahren

Ob eine Person entsprechend den geltenden Gesetzen ein Recht auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder einen anderen Schutzstatus erhält, wird in der Regel durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Asylverfahren geklärt. Der Weg zu dieser Entscheidung führt in Berlin über das sogenannte Ankunftszentrum, wo die Erstregistrierung und Antragstellung sowie die eigentliche Anhörung stattfinden. Das Konzept der Ankunftszentren sieht vor, dass alle relevanten Behörden unter einem Dach vereint sind und die Unterbringung direkt in dem Ankunftszentrum erfolgt, so dass das Asylverfahren möglichst in wenigen Tagen durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Problematisch am Konzept der Ankunftszentren sind die damit einhergehenden Schnellverfahren und die Unterbringung in einer Massenunterkunft.
Derartige Massenunterkünfte, unabhängig davon, ob sie Ankunftzentrum, AnkER-Zentrum (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungszentrum) oder Erstaufnahmeeinrichtung heißen, sind generell durch Enge, mangelnde Privatsphäre, Kontrolle und die Bevormundung durch das Sachleistungsprinzip gekennzeichnet. Diese Praxis resultiert nicht aus einer besonderen Notsituation oder einem Sachzwang, sondern wurde durch den Gesetzgeber mit dem Ziel der Abschreckung und Kontrolle bereits in den 1980ern und 1990er gesetzlich festgeschrieben. Das Berliner Ankunftszentrum, wie es bis Dezember 2018 betrieben wurden, blieb jedoch noch hinter dem bundesweiten Standard zurück.

Untergebracht wurden die Schutzsuchenden in einem Hangar des ehemaligen Tempelhofer Flughafens. In der 20 Meter hohen Flugzeughallen wurden die Menschen in 25m² großen Schlafparzellen mit je 6 Doppelstockbetten untergebracht. Die aus Messestellwänden errichteten, nach oben offenen Parzellen, hatten anstelle einer Tür nur einen Stoffvorhang. In den Hangars herrschte ein dauerhaft hoher Lärmpegel. Zwar wurden Sanitäranlagen nachgerüstet, die Zustände blieben aber weiterhin prekär. Security-Personal war Tag und Nacht überall präsent. Am Zugang zum Hangar fand eine Durchsuchung statt. Während die Asylsuchenden unter derartigen Bedingungen im Hangar übernachten mussten, fand für die Meisten das alles entscheidende Asylinterview beim BAMF statt. Nach vielfachem Protest wurde der Hangar als Unterkunft endlich geschlossen. Seither wurde die frühere Kaserne in der Schmidt-Knobelsdorf-Straße in Spandau für die Unterbringung genutzt. Ende April 2019 folgte ein erneuter Umzug der Unterkunft auf das Gelände der ehemaligen Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in Wittenau.

Aufgrund gravierender Mängel in der Organisation des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) und fehlendem Personaleinsatz im Bereich der Registrierung, kam es im Laufe des Jahres 2018 mehrfach zu Verzögerungen, so dass Asylsuchende gezwungen waren, anstatt der vorgesehenen zwei bis drei Tage, über mehrere Wochen im Hangar zu verbleiben. In dieser Zeit wurde der Zugang zu Krankenbehandlung und Sozialleistungen verwehrt, und an die Bewohner*innen des völlig überbelegten Hangars wurden keine ausreichend warmen Bettdecken ausgegeben. Trotz stabiler Zugangszahlen an Asylsuchenden von etwa 700 Personen monatlich, herrschten über mehrere Monate Zustände, die an das LAGeSo-Chaos im Jahr 2015 erinnerten.

Nahm man bis zur Einführung des Ankunftszentrums 2016 noch eine Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren bis zur Erstentscheidung in Kauf, so soll seither innerhalb von wenigen Tagen angehört und entschieden werden. Dies führt dazu, dass Asylsuchende vielfach bereits am zweiten oder dritten Tag ihrer Ankunft durch das BAMF zu ihren Fluchtgründen befragt werden. Den Betroffenen bleibt in diesen Schnellverfahren keine Zeit anzukommen und zur Ruhe zu finden oder sich zu orientieren, geschweige denn unabhängige Beratungsstellen, Anwält*innen oder medizinische Fachdienste aufzusuchen. Dies wäre jedoch dringend erforderlich, um die Fluchtgründe in der Anhörung adäquat vortragen zu können und einen besonderen Schutzbedarf geltend zu machen. Da dies nicht erfolgt, werden wesentliche rechtsstaatliche Verfahrensgarantien missachtet und es kommt zu fehlerhaften Entscheidungen des BAMF. Die deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer des Asylverfahrens auf wenige Monate bleibt zudem eine Augenwischerei, da diese mit einer Verlagerung des Asylverfahren auf die Gerichte einhergeht, wenn Betroffene sich gegen die fehlerhaften Bescheide des BAMF wehren. Dies führt dazu, dass viele Asylsuchende auch weiterhin mehrere Jahre abwarten müssen, bis über ihren Asylantrag verbindlich entschieden wurde.

Neben der Beschneidung der Verfahrensrechte ist es vor allem die politische (Neu-)Bewertung der Verfolgung- und Bedrohungslage in einigen Herkunftsländern durch das BAMF, die dazu führt, dass die Gesamtschutzquote 2018 gegenüber dem Vorjahr erneut gesunken ist, wobei noch immer in 50,2% aller inhaltlich geprüften Asylverfahren ein Schutzstatus durch das BAMF zugesprochen wurde. Hinzu kommen Gerichtsurteile, die rund ein Drittel aller inhaltlich geprüften Entscheidungen korrigierten. Dies stellt eine beachtliche Fehlerquote dar, die in Anbetracht dessen, dass es bei vielen Schutzersuchen um Leben und Tod gehen kann, nicht hinnehmbar ist. In der gesellschaftlichen und politischen Debatte findet dies jedoch erschreckend wenig Beachtung. Vielmehr wurde der Diskurs bestimmt von angeblichen Vollzugsdefiziten bei der Abschiebung von Ausreisepflichtigen und durch die Diffamierung von Unterstützer*innen, Beratungsstellen, Ärzt*innen, Anwält*innen als Teil einer „Anti-Abschiebe-Industrie“ (Alexander Dobrindt, CSU). Die Nutzung des grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzips auf Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) wird von einem wichtigen Politiker einer Regierungspartei in Frage gestellt und in eine Sabotage des Rechtsstaates umgedeutet. Dies zeigt beispielhaft die deutliche Verschiebung des politischen Diskurses nach rechts. Rechtsstaatlichkeit und zivilgesellschaftliche Solidarität werden im Sinne einer antimigrantisch geprägten Politik delegitimiert und kriminalisiert.

Am Beispiel von Geflüchteten aus Afghanistan

Wie wichtig rechtlicher Beistand und zivilgesellschaftlicher Widerstand gegen antimigrantische (Regierungs-)Politiken ist, zeigt sich besonders deutlich am Umgang mit Asylsuchenden aus Afghanistan. Obwohl sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gebessert und in einigen Provinzen gar verschlechtert hat, sank die Schutzquote von 78% im Jahr 2015 auf 52% im Jahr 2016 und bewegt sich seither um diesen Wert. Diese Praxis des BAMF wird jedoch keineswegs von allen geteilt. Laut Pro Asyl wurden 58 % der ablehnenden Bescheide von Afghan*innen im Jahr 2018 von den Gerichten korrigiert und die Betroffenen erhielten einen Schutzstatus.

Durch den prekären Status unterliegen die Betroffenen verschiedenen Restriktionen, und diverse Förderinstrumente der sozialen Teilhabe bleiben ihnen verwehrt. Hinzu kommt die Angst vor einer möglicherweise drohenden Abschiebung.

Die veränderte Anerkennungspraxis durch das BAMF folgt einer politischen Neubewertung der Lage durch das dem BAMF übergeordnete Bundesinnenministerium. Dieses hat weniger die tatsächliche Sicherheitslage vor Ort im Blick, sondern vielmehr eine reine Abschreckungsstrategie. Durch Ablehnungen, verlängerte Asylverfahren, Unsicherheit und punktuelle Abschiebungen sollen sogenannte pull-Faktoren reduziert und schutzsuchende Afghan*innen vor einer Flucht nach Deutschland abgeschreckt und bereits hier lebende zur „freiwilligen Ausreise“ bewegt werden. Indem der Klageweg bestritten werden muss, verlängert sich das Asylverfahren für die Betroffenen um teils mehrere Jahre.

Durch den prekären Status unterliegen die Betroffenen verschiedenen Restriktionen, und diverse Förderinstrumente der sozialen Teilhabe bleiben ihnen verwehrt. Hinzu kommt die Angst vor einer möglicherweise drohenden Abschiebung. Das Land Berlin hat zwar aufgrund der besonderen Gefahrenlage in Afghanistan de-facto einen Abschiebestopp verhängt. Dies bietet der überwiegenden Mehrzahl an Geflüchteten ohne Schutzstatus zumindest temporär einen Schutz vor Abschiebung, zugleich hängen die Betroffenen jedoch über Jahre in dem prekären Status der Duldung fest. Der Abschiebestopp gilt jedoch nicht für Straftäter*innen und sogenannte „Gefährder*innen“. Aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten ist dies äußerst fragwürdig. Weit häufiger kommt es durch das Land Berlin zu Rückführungen von Afghan*innen in ein anderes europäisches Land im Rahmen der Dublin III-Verordnung. Gemäß dieser europäischen Verordnung ist der Vertragsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich, der die Einreise nach Europa nicht verhindert bzw. diese zugelassen hat. Dies betrifft sowohl Schutzsuchende, die bei der Durchreise durch einen anderen europäischen Staat aufgegriffen und registriert wurden, als auch Personen, deren Asylantrag in dem anderen Staat abgelehnt wurde. Dem zweiten Personenkreis droht somit eine sogenannte Kettenabschiebung nach Afghanistan über den „zuständigen“ Mitgliedstaat. Eine inhaltliche Prüfung der Asylgründe durch das BAMF findet nicht statt, da das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat nicht in Frage gestellt wird, obwohl die Anerkennungsquoten von Geflüchteten aus Afghanistan je nach Mitgliedsstaat enorm variieren: die Spanne reicht von 24% in Bulgarien bis 98,4% in Italien. Auch bezüglich der Durchführung von Abschiebungen nach Afghanistan zeigt sich europaweit ein uneinheitliches Bild.

Abschiebung vs. Bleiberecht

Entgegen der vielbeschworenen „Willkommenskultur“ im „Sommer der Migration“ wird von den Protagonist*innen einer antimigrantischen Politik eine „neue Abschiebekultur“ gefordert und in einer nicht abreißen wollenden Flut von Gesetzesverschärfungen niedergeschrieben. Um zu skandalisieren und hiermit Mehrheiten zu mobilisieren, wird in der Argumentation auf ein angebliches Vollzugsdefizit bei Abschiebungen abgestellt, indem die Zahl der abgelehnten Asylsuchenden oder wahlweise die der vollziehbar Ausreisepflichtigen der Zahl an Abschiebungen gegenübergestellt wird. Dies verkennt jedoch, dass es bei einer Vielzahl der Personen, die statistisch als vollziehbar ausreisepflichtig erfasst werden, verschiedenste Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen. Dies können individuelle Gründe sein, wie etwa eine bevorstehende Geburt, die Aufnahme einer Ausbildung oder wie am Beispiel Afghanistans die bedrohliche humanitäre Lage. Viele der 12.605 ausreisepflichtigen Personen in Berlin sind bereits seit vielen Jahren geduldet und fest in der Stadt verankert. Trotz einer Vielzahl gesetzlicher Restriktionen wird die Mehrheit dieser Personen über kurz oder lang aus humanitären oder familiären Gründen ein Aufenthaltsrecht erlangen oder durch die Ausbildungsduldung einen sogenannten Spurwechsel hin zu einem Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung erreichen. So haben beispielsweise annähernd so viele ehemals Ausreisepflichtige eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen außerhalb des Asylverfahrens erhalten, wie derzeit ausreisepflichtig sind, nämlich 11.600 Personen. Nichtsdestotrotz werden aus Berlin regelmäßig Personen abgeschoben. Im Jahr 2018 waren laut Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres und Sport insgesamt 1.182 Personen betroffen. Hiervon sind 819 Personen in ihren Herkunftsstaat zurückgeführt und 347 Person im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat der EU überstellt worden.

Entgegen der vielbeschworenen „Willkommenskultur“ im „Sommer der Migration“ wird von den Protagonist*innen einer antimigrantischen Politik eine „neue Abschiebekultur“ gefordert und in einer nicht abreißen wollenden Flut von Gesetzesverschärfungen niedergeschrieben.

Vielen ist ein Bleiberecht und damit eine gesicherte Aufenthaltsperspektive aufgrund der bundesgesetzlichen Regelungen, aber auch aufgrund der Behördenpraxis der Berliner Ausländerbehörde, auf längere Zeit verwehrt. Gemäß der bestehenden Regelung haben Familien nach sechs Jahren und Alleinstehenden sogar erst nach acht Jahren unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein Bleiberecht zu erlangen. Dieser Zeitraum ist viel zu lang bemessen aufgrund der verschiedenen rechtlichen und sozialen Ausschlüsse, die mit dem prekären Status der Duldung verbunden sind. Der Zugang zu Sprachkursen ist nicht vorgesehen und der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nur eingeschränkt erlaubt oder je nach Personengruppe sogar völlig verwehrt. Dies führt zu der paradoxen Situation, dass für ein Bleiberecht einerseits eine „nachhaltige Integration“ vorausgesetzt wird, aber die Personen zugleich einer staatlich erzwungenen Desintegration und Entrechtung unterliegen. Somit besteht die Praxis der Kettenduldung weiter fort, so dass die Betroffenen über viele Jahre mit dem unsicheren Status der Duldung, der jeweils nur für ein paar Monate verlängert wird, leben müssen.

Die seit Dezember 2016 regierende rot-rot-grüne Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt eine noch bleiberechtsfreundlichere Auslegung und Anwendung des Aufenthaltsrechts umzusetzen, so dass langjährig geduldete Personen vermehrt eine Bleibeperspektive in Berlin erhalten. Hierzu wurden vielversprechende Prozesse unter Beteiligung der Zivilgesellschaft angestoßen, die bislang jedoch noch keine verbindlich niedergeschriebenen Regelungen oder in der Praxis merklich wirkenden Fortschritte nach sich gezogen haben. Das so entstandene und im Dezember 2018 veröffentliche Gesamtkonzept Partizipation und Integration des Berliner Senats bleibt zum Themenfeld Bleiberecht vage und vieles was von der Zivilgesellschaft, wie etwa dem Flüchtlingsrat, dem Migrationsrat oder der KuB eingebracht wurde, findet sich nicht wieder.

Noch immer erfolgt durch Mitarbeitende der Ausländerbehörden in der Regel keine Aufklärung über Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung, so dass gesetzliche Regelungen trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht genutzt werden können. Ohne Interventionen von Unterstützer*innen, Beratungsstellen oder Anwält*innen werden Betroffenen oft ihre Rechte verwehrt oder die Titelerteilung zumindest verzögert und erschwert.

Die bundespolitische Fokussierung auf Abschiebung und die Einstufung bestimmter Länder als „sichere Herkunftsstaaten“ hat außerdem zur Folge, dass Personen abgeschoben werden, die nur noch wenige Monate vor sich hatten, bis sie von der Bleiberechtsregelung profitiert hätten. Da die Abschiebung letztlich durch die Ausländerbehörde festgesetzt wird, hätte das Land Berlin einen Ansatzpunkt, langjährig Geduldeten eine Bleiperspektive zu eröffnen. Dies könnte zudem durch eine großzügigere Anwendung des Härtefallverfahrens erreicht werden. Derartige Fälle scheitern bislang aber auch im Rahmen der Härtefallkommission am Votum des Innensenators.

In Anbetracht einer Vielzahl bundesgesetzlicher Regelungen, die 2019 vom Gesetzgeber erlassen werden sollen, werden sich die oben beschriebenen Problematiken für viele Geflüchtete noch weiter verschärfen. Das Land Berlin könnte im Rahmen der gegebenen Spielräume den Zugang zu unabhängiger Beratung vor der Asylantragstellung sicherstellen und Bleibeperspektiven stärken. Die Bilanz der bisherigen Umsetzung lässt jedoch Zweifel aufkommen, ob die rot-rot-grüne Landesregierungen ihre im Koalitionsvertrag niedergelegten Grundsätze entschieden und wirksam vertritt.

 


Die Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen (KuB) e.V. ist ein selbstorganisiertes Projekt in Berlin-Kreuzberg, dass bereits seit über 35 Jahren rechtliche Beratung, Deutschkurse sowie weitere kostenlose Unterstützungsangebote anbietet. Die Angebote richten sich an alle sogenannte Drittstaatsangehörige. Der Fokus liegt hierbei vor allem auf Menschen mit Fluchterfahrungen und in prekären aufenthaltsrechtlichen Lagen. Die KuB vertritt den Standpunkt, dass allen Menschen ein sicherer Aufenthaltsstatus sowie politische, soziale und ökonomische Gleichberechtigung zustehen.

  1.  Unter den Begriff „Geflüchtete“ zählen hier alle Personen, die aus verschiedenen Gründen gezwungen sind ihr Herkunftsland zu verlassen und in Deutschland Asyl oder einen sonstigen humanitären Aufenthaltstitel beantragt haben. Hierzu zählen Menschen im Asylverfahren, anerkannte Schutzberechtigte, aber auch Personen die nach einer Ablehnung ihres Asylantrages nur geduldet sind. Der Begriff „Flüchtling“ wird hier ausschließlich für einen bestimmten Rechtsstatus verwendet. Weiterführende Erklärungen zu den verschiedenen Begrifflichkeiten und Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sind in dem „Ratgeber für Geflüchtete in Berlin“ des Berliner Flüchtlingsrates zu finden. Online abrufbar unter: www.fluechtlingsrat-berlin.de/recht_und_rat/ratgeber-fuer-gefluechtete-in-berlin
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